Wir sind Ausbildungseinrichtung für zukünftige Kranfahrer sowie Staplerfahrer
und berechtigt den „Kranschein“ für das:
-Führen von flurgesteuerten Lauf-, Bock- und Portalkranen, Säulendreh- und
Wandschwenkkranen bis 300 kN (§ 6 Z 1 lit. a FK-V)
-Führen von sonstigen Lauf-, Bock- und Portalkranen, Säulendreh- und Wand-
schwenkkranen über 300kN (§ 6 Z 1 lit. b FK-V)
-Führen von Dreh- und Auslegerkranen (§ 6 Z 1 lit. c FK-V)
-Führen von Fahrzeug- und Ladekranen bis 300 kNm (§ 6 Z 1 lit. d FK-V)
-Führen von Fahrzeug- und Ladekranen über 300 kNm (§ 6 Z 1 lit. e FK-V)
sowie den „Staplerschein“ für das
-Führen von Hubstaplern (§ 6 Z 2 FK-V)
auszustellen.
Alle Details dazu finden Sie stets aktuallisiert in der kommentierten Fassung der Fachkenntnisverordnung oder können auch direkt bei uns erfragen werden.