Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB);
Auftraggeber = AG, Auftragnehmer = AN
Angebot und Auftrag
Aufträge und Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Anbote sind grundsätzlich freibleibend. Der Auftrag gilt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch den AN als angenommen.
Leistungserbringung
Grundlage der Leistungserbringung ist das Offert des ANs. Dieses ist vom AG auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gilt bei Auftragserteilung als angenommen.
Bei der Leistungserbringung ist der AN berechtigt, Angestellte und mittels Werkverträge gebundene SubAN heranzuziehen, wobei diese vom AN in gleicher Weise zu verpflichten sind wie er selbst es gegenüber dem AG ist.
Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen vom Offert oder vom Vertrag, sind vom AG ausreichend dokumentiert dem AN schriftlich zu melden, der um eine raschest mögliche Mängelbehebung bemüht ist.
Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, daß die Ausführung des Auftrages tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der AN verpflichtet, dies dem AG sofort anzuzeigen. AG und AN werden dann gemeinsam eine Änderung des Leistungsumfanges zu erarbeiten versuchen. Können keine ausreichenden Voraussetzungen geschaffen werden, kann der AN die Ausführung ablehnen. Die bis dahin für die Tätigkeit des ANs aufgelaufenen Spesen und sind vom AG zu bezahlen.
Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem AG – soweit nicht anders vereinbart – gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
Liefertermin
Der AN ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
Verzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. durch unvollständige oder fehlende Vorarbeiten entstehen, sind vom AN nicht zu vertreten und können nicht zu seinem Verzug führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der AG; dies gilt insbesonders auch für Fehlanfahrten und Wartezeiten. Bei größeren Aufträgen ist der AN berechtigt, sinnvolle Teilarbeiten durchzuführen und entsprechende Teilrechnungen zu legen.
Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich in EURO, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Allfällige Vertragsgebühren sind vom AG zu entrichten.
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat, so nicht anderwertig vereinbart, sofort ab Erhalt der Rechnung, ohne jeglichen Abzug und spesenfrei, an den AN zu erfolgen. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtbetrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Bei Aufträgen, deren Ausmaß über den durchschnittlichen Rahmen hinausgeht oder bei neuen Verbindungen und besonders gelagerten Fällen kann sich der AN Vorauszahlung ausbedingen. Zahlungen werden stets auf die älteste Schuld angerechnet
Der AG verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem AN entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütung des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der VO des BmwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben.
Sofern der AN das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der AG, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 12,- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 4,- zu bezahlen.
Weiters werden bei Zahlungsverzug Verzugzinsen gemäß gesetzlicher Regelung ab Ende der eingeräumten Zahlungsfrist verrechnet.
Eine Aufrechnung von Gegenforderungen durch den AG wird ausgeschlossen. Eine Abtretung von Forderungen durch den AG ist nur nach ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung durch den AN zulässig
Rücktrittsrecht
Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigen Handeln des AN, ist der AG berechtigt, schriftlich vom Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung im wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den AG daran kein Verschulden trifft. Höhere Gewalt, schwere Erkrankung, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transport- und Kommunikationssperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflußmöglichkeit des ANs liegen, entbinden den AN von der Leistungserbringung bzw. gestatten ihm eine Neufassung der vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen.
Stornierungen durch den AG sind nur mit schriftlicher Zustimmung des ANs und mit einer angemessenen Kündigungsfrist möglich, so die Leistungserbringung nicht erfolgt (bzw begonnen worden) ist. Ist der AN mit dem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragwertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
Haftung
Die Haftung erstreckt sich, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, auf den Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den AN ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Die Haftung für Werke, in denen der Beitrag nur einen Teil darstellt, ist auf diesen Teil begrenzt.
Die Haftung wird für den Fall ausgeschlossen, wenn aufgrund mangelhafter oder gänzlich fehlender Unterlagen und Informationen das Projekt verzögert oder gar undurchführbar wird.
Gerichtsstandort
Korneuburg